AGB

 

Allgemeine Vermietbedingungen (AGB)
der KIR Driving Operations GmbH

 

A: Fahrzeugzustand / Reparaturen / Betriebsmittel

1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug schonend zu behandeln. Er hat alle für die Benutzung eines derartigen Fahrzeuges maßgeblichen Vorschriften (insbesondere das Kraftfahrgesetz und die Straßenverkehrsordnung) zu beachten und während der Mietdauer regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in betriebs- und verkehrssicherem Zustand befindet. Vor Fahrtantritt hat sich der Mieter mittels des im Fahrzeug befindlichen Betriebshandbuches über die richtige Bedienung des Fahrzeuges zu informieren und die diesbezüglichen Vorschriften und Empfehlungen einzuhalten (insbesondere regelmäßige Prüfung des ausreichenden Standes von Motoröl, Kühlflüssigkeit und sonstigen Betriebsmitteln).

2. Bei Fahrzeugübernahme bereits bestehende Schäden am Fahrzeug sind vom Mieter, sofern diese nicht auf dem Mietvertrag bereits verzeichnet sind, dem Vermieter sofort, also vor Fahrtantritt, zu melden. Meldet der Mieter derartige Schäden nicht sofort, gelten diese als von ihm verursacht, sofern er nicht das Gegenteil beweist.

3. Wird während der Mietzeit eine Reparatur des Kilometerzählers oder eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges oder eine vorgeschriebene Inspektion notwendig, muss der Mieter ausnahmslos vor jeglicher Beauftragung von Reparaturen in einer Vertragswerkstätte für die jeweilige Fahrzeugmarke, das Einvernehmen der „KIR Driving Operations GmbH“ einholen.

4. Dem Mieter wird das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank übergeben. Im Gegenzug hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses ebenso mit einem vollen Kraftstofftank zurückzustellen. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgestellt, wird „KIR Driving Operations GmbH“ dem Mieter die Kosten für die Betankung des Fahrzeugs zuzüglich einer Servicegebühr lt. jeweils aktueller Preisliste in Rechnung gestellt. Getankt werden darf lediglich jene Art von Kraftstoff, die im Betriebshandbuch des Fahrzeuges angeführt ist. Der Mieter haftet dem Vermieter für jeden durch Falsch-Betankung entstandenen Schaden.

 

B: Reservierungen

1. Bestätigt „KIR Driving Operations GmbH“ eine vom Mieter (z.B. per Telefon oder Internet) getätigte Reservierung, so ist diese Bestätigung für „KIR Driving Operations GmbH“, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen, verbindlich.

Der Mieter kann seine getätigte Reservierung bis zu 24 Stunden vor Mietbeginn kostenlos stornieren. Danach wird eine Stornogebühr lt. aktueller Preisliste berechnet.

Der Mietvertrag wird erst bei der tatsächlichen Übernahme des Fahrzeugs abgeschlossen. Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, besteht für „KIR Driving Operations GmbH“ keine Reservierungsbindung mehr.

2. Reservierungen sind nur für Fahrzeugklassen, nicht für konkrete Fahrzeugtypen oder -marken verbindlich. „KIR Driving Operations GmbH“ ist berechtigt, anstelle eines Fahrzeuges der reservierten Fahrzeugklasse ein Fahrzeug einer höheren Fahrzeugklasse zur Verfügung zu stellen (dies jedoch zum ursprünglich vereinbarten Mietzins), soweit dies sachlich gerechtfertigt und dem Mieter zumutbar ist (als nicht zumutbar gilt beispielsweise die Zurverfügungstellung eines LKWs/Transporters anstelle eines PKWs). Der Mieter ist im Fall, dass kein Fahrzeug der reservierten Fahrzeugklasse zur Verfügung steht, jedenfalls berechtigt, die Fahrzeugübernahme ohne Angabe von Gründen und ohne Kostenbelastung für ihn abzulehnen.

3. „KIR Driving Operations GmbH“ wird sich bemühen, allfälliges vom Mieter bei der Reservierung gewünschtes Sonderzubehör (Rodel etc.) bereitzustellen, kann dies aber nicht in jedem Fall garantieren. Darauf wird bereits bei der Reservierung ausdrücklich hingewiesen. Sollte dieses Sonderzubehör im Einzelfall nicht zur Verfügung stehen, berechtigt dies den Mieter nicht zur Erhebung von daraus resultierenden Forderungen.

 

C: Vorzulegende Dokumente bei Fahrzeugabholung, berechtigte Fahrer, zulässige Nutzungen, Fahrten ins Ausland

1. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige, Fahrerlaubnis, ein gültiges Zahlungsmittel (Kreditkarte oder Bankomatkarte), sowie einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Akzeptiert als Zahlungsmittel werden Kreditkarten anerkannter internationaler Kreditgesellschaften, namentlich American Express, Mastercard und Visa, oder Bankomatkarten einer österreichischen Bank.

Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, wird „KIR Driving Operations GmbH“ vom Mietvertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

Bei Fahrten ins Ausland wird eine einmalige Gebühr lt. aktueller Preisliste fällig. Auslandsfahrten müssen in jedem Fall vorher von der „KIR Driving Operations GmbH“ genehmigt werden. Andernfalls ist „KIR Driving Operations GmbH“ berechtigt das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzukündigen.

2. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst oder – gegen eine entsprechende, in den aktuellen „KIR Driving Operations GmbH“-Preislisten angeführte Zusatzgebühr – von anderen geeigneten, vom Mieter im Vorhinein gegenüber „KIR Driving Operations GmbH“ namentlich genannten, Personen gelenkt werden. Der Mieter hat in diesem Falle sämtliche sich aus dem Mietvertrag und diesen Bedingungen ergebenden Pflichten auf diese Person(en) zu überbinden. Diese Beschränkung gilt nicht im Falle, dass der Mieter eine juristische Person ist.

3. Der Mieter haftet für das Handeln von Personen, denen er – mit oder ohne Zustimmung von „KIR Driving Operations GmbH“ – das Fahrzeug überlassen hat (oder denen jene Personen, denen er das Fahrzeug überlassen hat, dasselbe überlassen), wie für eigenes Handeln. Eine allenfalls im Sinne der untenstehenden Bestimmungen vereinbarte Haftungsbeschränkung wird nicht wirksam, wenn er (oder eine ihm zuzurechnende Person) das Fahrzeug einem Dritten überlässt ohne diesen im Vorhinein i.S. der oben stehenden Bestimmung gegenüber „KIR Driving Operations GmbH“ namhaft zu machen und in dieser Zeit – aus welchem Grunde immer (jedoch ohne Verschulden von „KIR Driving Operations GmbH“) – ein Schaden am Fahrzeug eintritt.

4. Der Mieter darf das Fahrzeug nur in Betrieb nehmen, wenn er über eine zu diesem Zeitpunkt und am Ort der Inbetriebnahme gültige Lenkerberechtigung (Führerschein) verfügt. Überlässt der Mieter das Fahrzeug im Sinne der vorstehenden Bestimmung einem Dritten, so hat er zuvor eigenständig zu prüfen, ob sich dieser Fahrer im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung befindet. Insoweit für das konkrete Fahrzeug von „KIR Driving Operations GmbH“ vorgeschrieben wird, dass der Mieter bereits durch eine bestimmte Zeitspanne hindurch die Lenkerberechtigung besitzt, hat er diese Regelung auch bei der Weitergabe des Fahrzeuges zu beachten (und erforderlichenfalls vor der Überlassung Rücksprache mit „KIR Driving Operations GmbH“ zu halten).

5. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen.

Das Fahrzeug darf weiters nicht verwendet werden

– zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,

– für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,

– zur gewerblichen Personenbeförderung,

– zur Weitervermietung,

– zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,

– zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen

– für Fahrten abseits befestigter Straßen.

6. Der Mieter ist verpflichtet, das von ihm im Fahrzeug verstaute Ladegut ordnungsgemäß (insbesondere gegen jegliches Verrutschen) zu sichern und dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche mitfahrende Personen während der gesamten Fahrtdauer die vorhandenen Sicherheitsgurte vorschriftsgemäß benutzen.

7. Jede schuldhafte, auch bloß fahrlässige Verletzung der obigen Bestimmungen (C 1, 2, 4-6) macht den Mieter gegenüber „KIR Driving Operations GmbH“ für jeglichen dadurch oder dabei entstandenen Schaden (einschließlich zweckentsprechender Rechtsverfolgungskosten) in vollem Umfang haftbar (sofern „KIR Driving Operations GmbH“ selbst daran kein Verschulden trifft). Eine allenfalls vereinbarte Haftungsbeschränkung ist im Falle einer solchen Verletzung unwirksam.

 

D: Mietpreis, Verzugszinsen

1. Wird das Fahrzeug nicht an derselben „KIR Driving Operations GmbH“-Station zurückgegeben, an der es angemietet wurde, ist der Mieter gegenüber „KIR Driving Operations GmbH“ zur Erstattung der Rückführungskosten verpflichtet, sofern keine andere schriftliche (Einschränkung auf die Schriftform gilt nicht für Verbraucher) Vereinbarung getroffen wurde.

2. Als Mietpreis gelten grundsätzlich die bei Anmietung gültigen Tarife lt. Preisliste(n), deren Bedingungen in den „KIR Driving Operations GmbH“-Lokalen ausliegen, sofern nicht ein besonderer Mietzins vereinbart ist. Im Mietpreis nicht enthalten sind Kosten für Betanken, Benzin, Servicegebühren sowie Zustellungs- und Abholungskosten. Sonderpreise und Preisnachlässe gelten nur für den Fall der fristgerechten und vollständigen Zahlung. Bei nicht fristgerechter Bezahlung werden allenfalls gewährte Nachlässe nach belastet.

3. Bei Zahlungsverzug – hinsichtlich des Mietzinses oder hinsichtlich anderer aus dem Mietverhältnis resultierender (Schadenersatz-) Forderungen – werden Verzugszinsen von 12 % p.a. zur Zahlung fällig. Für Mahnungen werden zusätzliche Mahnspesen in Höhe von 5 € inkl. MwSt. (2. Mahnung) bzw. 8 € inkl. MwSt. (3. Mahnung) fällig.

 

E: Fälligkeit, Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistung (Kaution)

1. Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Haftungsfreistellungen, Zustellungskosten, Flughafengebühren etc.) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe ist für den vereinbarten Mietzeitraum grundsätzlich in voller Höhe zu leisten, d.h. Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger Rückgabe erfolgen nicht. Der Mietpreis ist zu Beginn der Mietzeit fällig. Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 30 Tagen, so ist die Miete in Zeitabschnitten von 30 Tagen und zu Beginn eines jeden Zeitabschnitts zu entrichten.

2. Für die Anmietung ist grundsätzlich die Vorlage einer gültigen Kreditkarte oder Bankomatkarte notwendig (siehe Punkt C: 1.). Barzahlungen werden nicht akzeptiert.

3. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, werden die Miete, alle sonstigen vereinbarten Entgelte und allfällige aus dem Mietverhältnis resultierende Schadenersatzforderungen von „KIR Driving Operations GmbH“ (einschließlich Selbstbehalte) über die Kreditkarte oder Bankomatkarte des Mieters abgerechnet. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass eine derartige Abrechnung (aufgrund entsprechender Konto-Deckung) stets möglich ist. Ist dies nicht der Fall, haftet der Mieter „KIR Driving Operations GmbH“ für alle dadurch entstehenden Mehrkosten (insbes. Rückbuchungsspesen, Verzugszinsen, etc.). Ist eine Abrechnung über die vom Mieter vorgelegte Kreditkarte oder Bankomatkarte nicht möglich, ist „KIR Driving Operations GmbH“ berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzukündigen.

 

F: Versicherung

1. Das gemietete Fahrzeug ist zu den in Österreich üblichen Versicherungsbedingungen sowie mit der für Österreich gültigen Mindestversicherungssumme haftpflichtversichert. Die Versicherung ist auf Europa im geografischen Sinne beschränkt. Wird „KIR Driving Operations GmbH“ von dritter Seite aufgrund von Schäden, die vom Mieter oder von Personen, denen er das Fahrzeug überlassen hat, verursacht wurden, in Anspruch genommen, ohne dass dieser Versicherungsschutz (zur Gänze) greift, hat der Mieter „KIR Driving Operations GmbH“ diesbezüglich gänzlich schad- und klaglos zu halten.

2. Ausgenommen von der Versicherung ist jedenfalls die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe.

 

G: Unfälle / Diebstahl / Anzeigepflicht

1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand oder Wildschaden hat der Mieter unverzüglich die Polizei zu verständigen. Auch bei reinen Sachschäden ist die nächste Polizeidienststelle um Aufnahme der Unfallmeldung i.S.d. § 4 Abs. 5a StVO zu ersuchen. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, hat der Mieter dies gegenüber der Vermieterin in geeigneter Form (z.B. schriftliche Bestätigung der Polizei oder Angabe (einschließlich Tag und Uhrzeit), welche Polizeidienststelle telefonisch verständigt wurde, die Schadensaufnahme aber abgelehnt hat) nachzuweisen. Ist durch den Unfall kein Dritter geschädigt worden oder konnte -bei reinen Sachschäden- ein Datenaustausch mit dem geschädigten Dritten i.S.d. § 4 Abs. 5 StVO erfolgen, kann die Verständigung der nächsten Polizeidienststelle ausnahmsweise unterbleiben, wenn am „KIR Driving Operations GmbH“-Fahrzeug lediglich ein geringfügiger Lack-Schaden (Kratzer u.ä.) entstanden ist. Der Mieter ist in einem solchen Fall aber jedenfalls verpflichtet, diesen Schaden unter Vorlage eines Unfallberichts im Sinne der nachstehenden Bestimmungen an „KIR Driving Operations GmbH“ zu melden. Wurde das „KIR Driving Operations GmbH“-Fahrzeug durch unbekannte Dritte beschädigt (Parkschäden, Unfall mit Fahrerflucht) hat der Mieter aber jedenfalls -also auch bei geringfügigen Schäden- unverzüglich die nächste Polizeidienststelle zu verständigen und eine Aufnahme des Schadens zu verlangen.

2. Der Mieter hat nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen und alles zu unterlassen, was diese Feststellung erschwert oder verhindert. Ohne vorherige Rücksprache mit „KIR Driving Operations GmbH“ darf der Mieter jedoch kein Verschuldensanerkenntnis gegenüber Dritten abgeben.

3. Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, „KIR Driving Operations GmbH“ unverzüglich, spätestens zwei Tage nach dem Vorfall, über alle Einzelheiten schriftlich unter Verwendung des bei den Fahrzeugpapieren befindlichen in allen Punkten sorgfältig und vollständig ausgefüllten Unfallberichtes (unter Angabe aller ihm bekannten potentiellen Zeugen) zu unterrichten.

4. Eine vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte Verletzung der in den Punkten G.1 – G.3 genannten Pflichten (Obliegenheiten i.S. des § 6 VersVG) führt zur Leistungsfreiheit der Versicherung bzw. dem Verlust einer allenfalls vereinbarten Haftungsbeschränkung, sofern diese Verletzung auf die Feststellung des Versicherungsfalles, die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung und/oder die Feststellung oder Umfang der Schadenersatzverpflichtung des Mieters gegenüber „KIR Driving Operations GmbH“ Einfluss gehabt hat oder doch mit dem Vorsatz erfolgt ist, diese Leistungspflichten zu beeinflussen bzw. die Feststellung dieser Umstände zu beeinträchtigen.

5. Der Mieter haftet unabhängig von einer allenfalls vereinbarten Haftungsbeschränkung i.S. des Punktes I.3 gegenüber „KIR Driving Operations GmbH“ für alle Schäden (insbesondere zweckentsprechende Rechtsverfolgungs-Kosten), die aus von ihm zumindest fahrlässig unrichtig gemachten Angaben über den Unfallhergang resultieren.

6. Zur Diebstahlsicherung ist das Fahrzeug mit einem GPS-System ausgestattet und wird permanent getrackt. Der Mieter wurde darüber informiert und stimmt der Überwachung per GPS mit der Unterschrift auf dem Mietvertrag zu.

 

H: Haftung von „KIR Driving Operations GmbH“

1. „KIR Driving Operations GmbH“ haftet in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit sowie für Personenschäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet „KIR Driving Operations GmbH“ (außer bei Personenschäden) maximal bis zur Höhe des vereinbarten Mietentgeltes. Eine Haftung von „KIR Driving Operations GmbH“ für entgangenen Gewinn ist jedenfalls ausgeschlossen.

2. „KIR Driving Operations GmbH“ haftet nicht für Sachen, die vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht und dort gestohlen, beschädigt oder bei Rückgabe des Fahrzeuges zurückgelassen werden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von „KIR Driving Operations GmbH“ bzw. Personen, deren Verhalten „KIR Driving Operations GmbH“ nach den gesetzlichen Bestimmungen zuzurechnen ist.

 

I: Haftung des Mieters, Vereinbarung der Haftungsbeschränkung

1. Sofern nicht im Einzelfall anderes ausdrücklich vereinbart ist, haftet der Mieter gegenüber „KIR Driving Operations GmbH“ für alle Schäden an gegnerischen Fahrzeugen/Gegenständen (Haftpflichtschäden) sowie für alle Schäden am Fahrzeug der „KIR Driving Operations GmbH“ und dessen Einrichtungen bzw. für den Verlust (Diebstahl u.ä.) des Fahrzeuges (und dessen Einrichtungen) in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts, soweit diese Schäden bzw. der Verlust zwischen der Übernahme des Fahrzeuges durch ihn und der Rückstellung desselben eingetreten sind. Diese Haftung ist nicht an ein persönliches Verschulden des Mieters an dem eingetretenen Schaden gebunden. Der Mieter haftet insofern jedoch nicht, als diese Schäden durch „KIR Driving Operations GmbH“ oder durch Personen, deren Verhalten „KIR Driving Operations GmbH“ nach den gesetzlichen Bestimmungen zuzurechnen ist, verschuldet wurden oder auf Fabrikationsfehler bzw. natürliche Abnutzung zurückzuführen sind.

Kommt es zu einem Schaden i.S. der vorstehenden Bestimmungen, hat der Mieter „KIR Driving Operations GmbH“ den gesamten Schaden in Höhe des vereinbarten Selbstbehaltes (siehe I. 3) zu ersetzen. „KIR Driving Operations GmbH“ wird die Höhe dieses Schadens durch Vorlage von Rechnungen oder durch Gutachten dafür qualifizierter (gerichtlich beeideter) Sachverständiger dem Mieter nachweisen. Zusätzlich kann KIR Driving Operations GmbH“ eine Schadensbearbeitungsgebühr lt. aktueller Preisliste berechnen. § 1111 ABGB wird ausdrücklich, einvernehmlich und unwiederuflich ausgeschlossen.

2. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.

3. Der Mieter kann den Selbstbehalt für Schäden (siehe H.1) in Höhe von maximal 3.000 Euro durch Zahlung eines besonderen Entgeltes lt. Preisliste auf den vereinbarten Selbstbehalt von maximal 1.300 Euro beschränken (vertragliche Haftungsbeschränkung).

Der Mieter haftet für Schäden aus Verkehrsunfällen und /oder Diebstahl bzw. mutwillige Beschädigung des Fahrzeuges durch Dritte (siehe H.1) in vollem Umfang, wenn

– er oder Personen, denen er das Fahrzeug überlassen hat den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben;

– das Fahrzeug zum Schadenszeitpunkt durch eine Person gelenkt wurde (einer Person überlassen war), die entgegen der Bestimmung C.2 dieser Bedingungen nicht im Vorhinein gegenüber „KIR Driving Operations GmbH“ namhaft gemacht wurde;

– der Lenker des Fahrzeuges zum Unfallzeitpunkt nicht über eine gültige Lenkerberechtigung verfügte oder die Fahrtüchtigkeit des Lenkers durch Alkohol, Drogen oder aus vergleichbaren Gründen beeinträchtigt war;

– das Fahrzeug zum Schadenszeitpunkt entgegen der Bestimmung des Punktes C.5-6 dieser Bedingungen benutzt wurde;

– eine der in Punkt G. dieser Bedingungen genannten Verpflichtungen (Obliegenheiten) verletzt wurde (dies mit der Einschränkung gem. G.4).

– er oder der Lenker, dem er das Fahrzeug überlassen hat, Unfallflucht begangen hat, soweit die berechtigten Interessen von „KIR Driving Operations GmbH“ an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig.

– der Schaden nicht während der vereinbarten Mietvertragsdauer eingetreten ist (also insbesondere bei verspäteter Rückstellung des Fahrzeuges)

– der Schaden während einer unberechtigten Auslandsfahrt entstanden ist (siehe C.1).

4. Eine Haftungsbeschränkung im Sinne der vorstehenden Bedingung gilt nicht für Schäden, die durch Bedienungsfehler, Fehlbetankung, Verrutschen von Ladegut, Bremsmanöver, unsachgemäße Handhabung von Schneeketten oder Gepäckträgern, unsachgemäßer Beladung, Fahrten abseits befestigter Straßen, Nichtverschließen von Verdecken/Fenstern bei Regen und Wind, Nicht-Beachtung der maximalen Höhe und Breite des Fahrzeuges (bei Einfahrten, Brücken, Tunnels, u.ä.) sowie bei ungenügender Fahrzeugsicherung (unverschlossenes Fahrzeug, Stecken-Lassen des Schlüssels) u.ä. eintreten. Ebenso wenig gilt sie für vom Mieter und seinen Beifahrern verursachte Beschädigungen oder Verschmutzungen des Fahrzeug-Innenraumes (wie z.B. Brandlöcher in den Sitzen u.ä.), soweit diese keine unmittelbaren Unfallfolgen darstellen, für beschädigte Reifen sowie für die Kosten der Ersatzbeschaffung verlorener Fahrzeugschlüssel oder Fahrzeugpapiere.

5. Eine derartige vereinbarte Haftungsbeschränkung kann in keinem Fall eine Haftung von „KIR Driving Operations GmbH“ für vom Mieter in das Fahrzeug eingebrachte und dort beschädigte oder gestohlene Gegenstände auslösen.

6.Wird das Fahrzeug vom Mieter ohne geeignete Beaufsichtigung unzureichend gesichert (unversperrt bzw. mit im Fahrzeug zurückgelassenem Fahrzeugschlüssel) abgestellt oder werden vom Mieter im Fahrzeug Wertgegenstände in einer Weise zurückgelassen, dass sie von außen sichtbar sind, so gelten Diebstähle bzw. Einbruchsdiebstähle jedenfalls als grob fahrlässig i.S. der Ziffer 3 verursacht, sodass eine allenfalls vereinbarte Haftungsbeschränkung in diesem Falle nicht wirksam wird.

7. Kommt keine Haftungsbeschränkung i.S. der vorstehenden Bestimmungen zur Anwendung, hat der Mieter „KIR Driving Operations GmbH“ den gesamten Schaden zu ersetzen. „KIR Driving Operations GmbH“ wird die Höhe dieses Schadens durch Vorlage von Rechnungen oder durch Gutachten dafür qualifizierter (gerichtlich beeideter) Sachverständiger dem Mieter nachweisen.

Bestreitet der Mieter die Richtigkeit der von „KIR Driving Operations GmbH“ vorgelegten Schadensberechnung, ist er berechtigt, selbst binnen einer Frist von 4 Wochen ein Gutachten eines dafür qualifizierten gerichtlich beeideten Sachverständigen einzuholen. Zu diesem Zweck werden ihm von „KIR Driving Operations GmbH“, falls er dies wünscht, die vom beschädigten Fahrzeug durch den Sachverständigen angefertigten Fotos zur Verfügung gestellt. Ergibt dieses Gutachten einen geringeren Schadensbetrag, ist dieser jedenfalls sofort zur Zahlung fällig. Hinsichtlich eines allfälligen Differenzbetrages zwischen den beiden Gutachten werden die Parteien versuchen, zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Gelingt dies binnen weiterer 4 Wochen nicht, ist „KIR Driving Operations GmbH“ berechtigt, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. Ergibt eine derartige Einigung oder Gerichtsentscheidung, dass der vom Sachverständigen des Mieters ermittelte Schadensbetrag richtig (und der von „KIR Driving Operations GmbH“ ermittelte Wert daher falsch) war ersetzt „KIR Driving Operations GmbH“ dem Mieter die angemessenen und zweckentsprechenden Kosten seines Sachverständigen.

8. Wurde eine Haftungsbeschränkung vereinbart und liegt der tatsächliche Schaden (berechnet nach der vorstehenden Bestimmung) unter dem vereinbarten Selbstbehalt, so wird lediglich der tatsächliche Schaden dem Mieter angelastet.

9. Sind zwischen Übernahme und Rückstellung des Fahrzeuges durch den Mieter mehrere Schäden am Fahrzeug entstanden, die nicht aus einem einheitlichen Unfallgeschehen herrühren, so hat der Mieter bei vereinbarter Haftungsbeschränkung den vereinbarten Selbstbehalt pro Schadensfall zu leisten (die vorstehende Bestimmung gilt aber sinngemäß).

10. Im Schadensfall obliegt es „KIR Driving Operations GmbH“, anhand des vom Mieter abgegebenen Unfallberichtes sowie der sonstigen vorhandenen Informationen über das Unfallgeschehen die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Forderungserhebung gegenüber dritten Personen zu treffen und danach zu handeln. Ist der Mieter mit dieser Beurteilung nicht einverstanden, kann er von „KIR Driving Operations GmbH“ verlangen, die Schuldfrage gegenüber dem Unfallgegner gerichtlich klären zu lassen. „KIR Driving Operations GmbH“ wird dann eine solche Klärung veranlassen, sofern sich dies nicht einerseits als jedenfalls aussichtslos darstellt und andererseits der Mieter die Erklärung abgibt, „KIR Driving Operations GmbH“ hinsichtlich sämtlicher Kosten eines solchen (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Verfahrens schad- und klaglos zu halten. „KIR Driving Operations GmbH“ ist in diesem Fall berechtigt, die Einleitung des Verfahrens vom Erlag einer ausreichenden Sicherheitsleistung für diese Verfahrenskosten abhängig zu machen.

11. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Der Mieter hält „KIR Driving Operations GmbH“ hinsichtlich sämtlicher Verwaltungsstrafen, Gebühren und sonstiger Kosten (insbesondere allfälliger angemessener Rechtsverfolgungskosten) schad- und klaglos, die Behörden anlässlich solcher Verstöße von „KIR Driving Operations GmbH“ als Halter des Fahrzeuges erheben. „KIR Driving Operations GmbH“ wird bei diesbezüglichen Auskunftsersuchen von hierzu berechtigten Behörden die Daten des Mieters an dieselben weitergeben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand der „KIR Driving Operations GmbH“ durch die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an sie richten, erhält „KIR Driving Operations GmbH“ vom Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 15,- inkl. MwSt.; „KIR Driving Operations GmbH“ ist es unbenommen, einen weitergehenden nachweislichen Schaden geltend zu machen.

12. Der Mieter hat für Benutzung von Autobahnen mit einem angemieteten mautpflichtigen Lkw für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Autobahnmaut zu sorgen und hält „KIR Driving Operations GmbH“ diesbezüglich schad- und klaglos.

13. Der Mieter hat bei Fahrten mit dem bzw. bei dem Abstellen des Fahrzeuges alle einschlägigen Vorschriften sowie Rechte Dritter zu beachten. Insbesondere darf das Fahrzeug ohne entsprechende Erlaubnis hierzu berechtigter Personen nicht auf Privatgrund Dritter abgestellt werden. Werden Verletzungen dieser Bestimmung von dritter Seite behauptet, wird „KIR Driving Operations GmbH“ auf entsprechende Anfrage hin Name und Anschrift des Mieters diesem Dritten bekanntgeben, damit derselbe allfällige diesbezügliche Ansprüche direkt gegenüber dem Mieter geltend machen kann. Wird „KIR Driving Operations GmbH“ dennoch von dritter Seite wegen Handlungen oder Unterlassungen des Mieters in Anspruch genommen (insbesondere im Wege von Besitzstörungs- oder Unterlassungsklagen), so wird „KIR Driving Operations GmbH“ dem Mieter in diesen Verfahren den Streit verkünden, um ihm die Möglichkeit zu geben, die Ansprüche des Dritten abzuwehren. Ergibt sich aus den Verfahren, dass ein schuldhaftes Verhalten des Mieters oder von Personen, für die er einzustehen hat, vorlag, so hat er „KIR Driving Operations GmbH“ hinsichtlich aller Schäden und Nachteile daraus (einschließlich der Verfahrenskosten) schad- und klaglos zu halten.

 

J: Rückgabe des Fahrzeuges

1. Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen dieses Vertrages mit vorheriger Zustimmung von „KIR Driving Operations GmbH“ verlängert werden, sofern der Mieter die Verlängerung „KIR Driving Operations GmbH“ drei Tage vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit bekannt gibt. Bei Fahrzeugtausch und Anmietdauer von mehr als 30 Tagen gilt der Erstmietvertrag.

2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit der Vermieterin am vereinbarten Ort während der üblichen Geschäftszeiten, die in den Geschäftslokalen der Vermieterin durch Aushang bekannt gemacht werden, zurückzugeben. Das Fahrzeug ist bei der Rückgabe von eigenen Fahrnissen des Mieters oder ihm zuzurechnenden Personen zu räumen und zu reinigen. Eine Rückstellung außerhalb der Geschäftszeiten von „KIR Driving Operations GmbH“ – etwa durch Abstellen des Fahrzeuges im Nahebereich einer „KIR Driving Operations GmbH“-Station und Einwurf des Fahrzeugschlüssels in einen Schlüsselkasten – erfolgt auf Risiko des Mieters. Dieser hat daher auch für Schäden zwischen einem solchen Abstellen und der nächsten Öffnung der jeweiligen „KIR Driving Operations GmbH“-Station einzustehen.

3. Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum und bei vereinbarungskonformer Zahlung. Bei Überschreitung des Zeitraumes oder Zahlungsverzug gilt für den gesamten Zeitraum der Normaltarif lt. der in den Geschäftslokalen von „KIR Driving Operations GmbH“ ausliegenden aktuellen Preisliste. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens durch „KIR Driving Operations GmbH“ bleibt ausdrücklich vorbehalten.

4. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner. Bis zum Rückgabetag werden die jeweils gültigen Mietpreise berechnet.

5. Stellt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer (unter Berücksichtigung von Tag und Uhrzeit) -auch unverschuldet- nicht an die Vermieterin zurück, ist diese berechtigt, für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum ein Nutzungsentgelt in Höhe des Normaltarifs laut der in den Geschäftslokalen von „KIR Driving Operations GmbH“ ausliegenden, telefonisch bei „KIR Driving Operations GmbH“ erfragbaren und unter www.share-me.at abrufbaren aktuellen Preisliste zu verrechnen. Hat der Mieter ursprünglich einen Sondertarif (z.B. Wochentarif) gebucht, kann dieses zusätzliche Nutzungsentgelt lt. Preisliste pro Tag bzw. Kilometer auch deutlich höher sein als bei der ursprünglichen Buchung.

6. Die Parteien sind berechtigt, den Mietvertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. „KIR Driving Operations GmbH“ kann fristlos kündigen, sofern der Mieter entweder mehr als sieben Tage ab Fälligkeit mit seinen Zahlungen in Rückstand gerät, oder sich seine Vermögensverhältnisse erheblich verschlechtern oder aber andere wichtige Gründe eintreten.

Als solche Gründe gelten vor allem:

– nicht eingelöste Bankeinzüge / – Schecks /Kreditkartenabbuchungen,

– gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,

– mangelnde Pflege des Fahrzeuges,

– unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch,

– Missachtung gesetzlicher Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen

– die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages. z.B. wegen zu hoher Schadensquote.

Kündigt „KIR Driving Operations GmbH“ einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an ein Vermietstation der „KIR Driving Operations GmbH“ zurückzustellen.

 

K: Einzugsermächtigung des Mieters:

Der Mieter ermächtigt „KIR Driving Operations GmbH“, alle Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche (einschließlich Schadenersatzansprüche und Selbstbehalte) von der bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegten, im Mietvertrag benannten bzw. von der vom Mieter nachträglich vorgelegten oder zusätzlich benannten Kreditkarte abzubuchen.

 

L: Datenschutzklausel

1. Folgende persönliche Daten des Mieters können von „KIR Driving Operations GmbH“ EDV – mäßig verarbeitet, gespeichert und – im Rahmen der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes – übermittelt und genutzt werden:

– Name, Anschrift, Emailadresse, Fax- und Telefonnummer, Geburtsdatum, Fahrerlaubnisdaten, Kundennummern

– Gemietete Fahrzeuge, an diesen Fahrzeugen entstandene Schäden, offenen Forderungen

Subjektive Werturteile, persönliche Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse werden nicht gespeichert.

2. Name, Anschrift und Anmietungsdaten werden bei begründeten behördlichen Anfragen an die jeweilige Behörde, bei behaupteter Verletzung der Rechte Dritter (z.B. bei Besitzstörung) an diesen Dritten übermittelt.

 

M: Allgemeine Bestimmungen

1. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss seiner internationalen Verweisungsnormen. Die Verpflichtung des Mieters, bei Auslandsfahrten das jeweils lokal gültige Recht einzuhalten, bleibt davon unberührt.

2. Die Aufrechnung ggü. Forderungen von „KIR Driving Operations GmbH“ ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten Forderungen oder Forderungen des Mieters, die im unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen, zulässig.

3. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten auch zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.

4. Mehrere Mieter haften für Forderungen von „KIR Driving Operations GmbH“ aus diesem Vertragsverhältnis zur ungeteilten Hand (d.h.: jeder haftet bis zur vollen Höhe der Forderung). Gleiches gilt für den Mieter einerseits und alle Personen, denen der Mieter das Fahrzeug zur Nutzung überlässt, andererseits.

5. Sofern in diesen Bedingungen personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, gelten sie für Männer und Frauen in gleicher Weise.

6. Sollte eine Bestimmung des Mietvertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

 

N: Gerichtsstand, Schriftform

1. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht bzw. treten mit Unterfertigung des Vertrages außer Kraft. Änderungen, auch dieser Bestimmung, bedürfen der Schriftform. Die Regelungen dieser Bestimmung gelten jedoch nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes.

2. Alleiniger Gerichtsstand ist das für Wien, Innere Stadt, sachlich zuständige Gericht. Ist der Mieter Verbraucher i.S. des Konsumentenschutzgesetzes ist Gerichtsstand das für den Wohnsitz des Mieters zuständige Gericht. Der Mieter kann Klagen gegen „KIR Driving Operations GmbH“ aber auch an dem zuvor genannten Gericht einbringen.